Abbildung:  (Formular)

Verbraucherinformation (inkl. Formular)


 

Mit der neuen "Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit ... 2023/0988 vom 10. Mai 2023" (= Produkt­sicher­heits­verordnung "GPSR") sowie dem "Leitfaden zur Information der Öffentlichkeit bei gesund­heits­­gefährdenden Lebensmitteln vom 04. November 2020" besteht für Verbraucher ein rechtlich gesicherter Anspruch darauf, wann, wo und wie sie über einen "Produktsicher­­heits­rückruf" bzw. eine "Sicherheitswarnung" zu informieren sind; auch werden erstmals "wirksame, kostenfreie und zeitnahe" Abhilfemaßnahmen zwingend vorgeschrieben. Nicht zuletzt aus Haftungsgründen kommen ab jetzt weder Unternehmen noch Behörden umhin, ordnungsgemäß zu informieren bzw. eine ordnungsgemäße Verbraucherinformation (bspw. zur Vermeidung von Dienst­aufsichts­beschwerden) auch von Amts wegen durchzusetzen.

Das sind die Pflichten "produktverantwortlicher Wirtschaft­sakteure" (= Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister ...) für die Kommunikation von Verbraucher­informationen bei einem "Produktsicher­­heits­rückruf" von / einer "Sicherheitswarnung" vor Produkten / Lebensmitteln:

 


Produkte


Auszug aus der "Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit ..." (vom 10.05.2023, in Kraft ab 13.12.2024):

"...

Artikel 35
Unterrichtung der Verbraucher über die Produktsicherheit durch Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen

(1) Im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs oder wenn Verbrauchern Informationen zur Kenntnis gebracht werden müssen, um die sichere Verwendung eines Produkts zu gewährleisten (im Folgenden „Sicherheitswarnung“), stellen Wirtschaftsakteure im Einklang mit ihren jeweiligen Pflichten nach den Artikeln 9, 10, 11 und 12 und Anbieter von Online-Marktplätzen im Einklang mit ihren Pflichten nach Artikel 22 Absatz 12 sicher, dass alle betroffenen Verbraucher, die sie ermitteln können, direkt und unverzüglich unterrichtet werden. Wirtschafts­akteure und gegebenenfalls Anbieter von Online-Marktplätzen, die personenbezogene Daten ihrer Kunden erheben, nutzen diese Informationen für Rückrufe und Sicherheitswarnungen.

(2) Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen mit Produktregistrierungssystemen oder Kundenbindungsprogrammen, die die Identifizierung von von Kunden gekauften Produkten zu anderen Zwecken als der Übermittlung von Sicherheitsinformationen an ihre Kunden ermöglichen, geben ihren Kunden die Möglichkeit, gesonderte Kontaktdaten ausschließlich zu Sicherheitszwecken zu hinterlegen. Die zu diesem Zweck erhobenen personenbezogenen Daten beschränken sich auf das erforderliche Mindestmaß und werden nur verwendet, um Verbraucher im Falle eines Rückrufs oder einer Sicherheitswarnung zu kontaktieren.

(3) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Anforderungen für bestimmte Produkte oder Produktkategorien festlegen, die von Wirtschaftsakteuren und Anbietern von Online-Marktplätzen zu erfüllen sind, damit Verbraucher die Möglichkeit erhalten, ein Produkt, das sie gekauft haben, zu registrieren, um im Falle eines Produkt­sicherheits­rückrufs oder einer Sicherheitswarnung in Bezug auf dieses Produkt gemäß Absatz 1 dieses Artikels direkt benachrichtigt zu werden. Diese Durch­führungs­rechts­akte werden gemäß dem in Artikel 46 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Können nicht alle betroffenen Verbraucher gemäß Absatz 1 kontaktiert werden, so verbreiten Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen im Einklang mit ihren jeweiligen Pflichten über andere geeignete Kanäle eine klare und sichtbare Rückrufanzeige oder Sicherheitswarnung, um die größtmögliche Reichweite zu gewährleisten, einschließlich, falls verfügbar, über die Website des Unternehmens, Kanäle auf sozialen Medien, Newsletter und Verkaufsstellen sowie gegebenenfalls Ankündigungen in Massen­medien und anderen Kommuni­kations­kanälen. Diese Informationen müssen für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein.

Artikel 36
Rückrufanzeige

(1) Werden Verbraucher gemäß Artikel 35 Absätze 1 und 4 schriftlich über einen Produkt­sicherheits­rückruf unterrichtet, so erfolgt dies in Form einer Rückrufanzeige.

(2) Eine Rückrufanzeige, die für die Verbraucher leicht verständlich ist, muss in der oder den Sprachen des oder der Mitgliedstaaten verfügbar sein, in denen das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wurde, und folgende Elemente enthalten:
a) eine Überschrift, die aus den Worten „Produktsicherheitsrückruf“ besteht,
b) eine klare Beschreibung des zurück­gerufenen Produkts, einschließlich
i) Abbildung, Name und Marke des Produkts,
ii) Produktionskennnummern, wie etwa Chargen- oder Seriennummer, und gegebenenfalls einer grafischen Darstellung, wo diese auf dem Produkt zu finden sind, sowie
iii) Angaben dazu, wann, wo und von wem das Produkt verkauft wurde (sofern verfügbar);
c) eine klare Beschreibung der mit dem zurückgerufenen Produkt verbundenen Gefahr, wobei Elemente zu vermeiden sind, die die Risikowahrnehmung der Verbraucher beeinträchtigen können, wie etwa die Verwendung von Begriffen und Formulierungen wie „freiwillig“, „vorsorglich“, „im Ermessen“, „in seltenen Situationen“ oder „in spezifischen Situationen“ oder Hinweise, dass keine Unfälle gemeldet wurden,
d) eine klare Beschreibung, wie Verbraucher vorgehen sollten, einschließlich einer Anweisung, die Verwendung des zurückgerufenen Produkts unverzüglich einzu­stellen,
e) eine klare Beschreibung der den Verbrauchern gemäß Artikel 37 zur Verfügung stehenden Abhilfemaßnahmen,
f) eine gebührenfreie Telefonnummer oder einen interaktiven Online-Dienst, bei dem Verbraucher mehr Informationen in der oder den jeweiligen Amtssprachen der Union erhalten können, und
g) eine Aufforderung, die Informationen über den Rückruf gegebenenfalls an andere Personen weiterzuleiten.

(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten unter Berück­sichtigung von wissenschaftlichen Entwick­lungen und Marktentwicklungen eine Vorlage für eine Rückrufanzeige fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Beratungs­verfahren erlassen. Diese Vorlage wird von der Kommission in einem Format zur Verfügung gestellt, das es den Wirtschaftsakteuren ermöglicht, eine Rückrufanzeige leicht zu erstellen, auch in für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Formaten.

Artikel 37
Abhilfemaßnahmen im Falle eines Produktsicherheitsrückruf

(1) Unbeschadet der Richtlinien (EU) 2019/770 und (EU) 2019/771 bietet im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs, der von einem Wirtschaftsakteur eingeleitet oder von einer zuständigen nationalen Behörde angeordnet wurde, der für den Produktsicherheitsrückruf verantwortliche Wirtschaftsakteur dem Verbraucher wirksame, kostenfreie und zeitnahe Abhilfe an.

(2) Unbeschadet anderer Abhilfemaßnahmen, die der für den Rückruf verantwortliche Wirtschaftsakteur dem Verbraucher möglicherweise anbietet, bietet der Wirtschaftsakteur dem Verbraucher die Wahl zwischen mindestens zwei der folgenden Abhilfemaßnahmen:
a) Reparatur des zurückgerufenen Produkts,
b) Ersatz des zurückgerufenen Produkts durch ein sicheres Produkt desselben Typs mit mindestens demselben Wert und derselben Qualität oder
c) angemessene Erstattung des Wertes des zurückgerufenen Produkts, sofern der Erstattungs­betrag mindestens dem vom Verbraucher gezahlten Preis entspricht.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann der Wirtschaftsakteur dem Verbraucher nur eine einzige Abhilfemaßnahme anbieten, wenn andere Abhilfemaßnahmen unmöglich wären oder dem für den Produktsicherheitsrückruf verantwortlichen Wirtschaftsakteur im Vergleich zur vorgeschlagenen Abhilfemaßnahme Kosten auferlegen würden, die unter Berücksichtigung aller Umstände unverhältnismäßig wären, einschließlich der Frage, ob die alternative Abhilfemaßnahme ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher bereitgestellt werden könnte.

Der Verbraucher hat stets Anspruch auf Erstattung des Produkts, wenn der für den Produktsicherheitsrückruf verantwortliche Wirtschaftsakteur die Reparatur oder den Ersatz nicht innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher abgeschlossen hat.

(3) Eine Reparatur durch einen Verbraucher wird nur dann als wirksame Abhilfemaßnahme erachtet, wenn sie vom Verbraucher leicht und sicher durchgeführt werden kann und dies in der Rückrufanzeige vorgesehen ist. In diesen Fällen stellt der für den Produktsicherheitsrückruf verantwortliche Wirtschaftsakteur Verbrauchern die erforderlichen Anweisungen, kostenlose Ersatzteile oder Software-Aktualisierungen zur Verfügung. Durch die Reparatur durch einen Verbraucher dürfen dem Verbraucher nicht die in den Richtlinien (EU) 2019/770 und (EU) 2019/771 vorgesehenen Rechte vorenthalten werden.

(4) Die Entsorgung des Produkts durch Verbraucher wird nur dann in die von Verbrauchern gemäß Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe d zu ergreifenden Maßnahmen einbezogen, wenn diese Entsorgung vom Verbraucher leicht und sicher durchgeführt werden kann, und berührt nicht das Recht des Verbrauchers auf Erstattung oder Ersatz des zurückgerufenen Produkts gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels.

(5) Die Abhilfemaßnahme darf keine erheblichen Unannehmlichkeiten für den Verbraucher mit sich bringen. Der Verbraucher trägt nicht die Kosten für den Versand oder die anderweitige Rückgabe des Produkts. Bei Produkten, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht transportabel sind, sorgt der Wirtschaftsakteur dafür, dass das Produkt abgeholt wird.

..."

Die "Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit ..." ist im Menüpunkt "Gesetze & mehr" verlinkt.

 


Lebensmittel


Auszug aus dem "Leitfaden zur Information der Öffentlichkeit bei gesundheits­gefährdenden Lebensmitteln" vom 04.11.2020, festgelegt durch die "Länder­arbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV)" im Auftrag der Verbraucherschutz­ministerkonferenz (VSMK) und verteilt an / über "Oberste Landesbehörden im Zuständigkeits­bereich Verbraucherschutz":

"...

2. d. Effektive und genaue Information der Verbraucher

  • Der Lebensmittelunternehmer muss die Verbraucher gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 178/2002 „effektiv und genau“ informieren. Das bedeutet, dass alle potentiell betroffenen Verbraucher unverzüglich die notwendigen Informationen erhalten sollen.
  • Eine effektive und genaue Unterrichtung der Verbraucher setzt in der Regel voraus, dass der Lebensmittelunternehmer eine Pressemitteilung veröffentlicht und den Abnehmern einen Aushang zur Verfügung stellt. Pressemitteilung und Aushang müssen alle für die Verbraucher wichtigen Informationen enthalten. Zu den erforderlichen Bestandteilen von Pressemitteilung und Aushang gehören eine genaue Beschreibung und ein Farbfoto des Lebensmittels, Informationen zu den Vertriebswegen, Informationen zur von dem Lebensmittel ausgehenden Gefahr sowie den möglichen Auswirkungen bei Verzehr des Lebensmittels (...). Hierfür sollen die Textbausteine des Robert-Koch-Instituts verwendet werden (...). Soweit kein Textbaustein des RKI vorliegt, sind die möglichen Auswirkungen der Gefahr zu beschreiben.
  • Die Pressemitteilung ist vom Lebensmittelunternehmer an die im Vertriebsgebiet des Lebensmittels relevanten Medien (Zeitungen, TV, Hörfunk) sowie Nachrichtenagenturen (z. B. dpa) zu versenden.
  • Die veröffentlichte Pressemitteilung sowie ein Übermittlungsnachweis an die Medien sind den betroffenen Behörden unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Pressemitteilung wird in der Regel unverzüglich auf www.lebensmittelwarnung.de eingestellt.
  • Sofern der Lebensmittelunternehmer über regelmäßig genutzte Kanäle an die Verbraucher herantritt (z. B. Homepage, Newsletter, Social Media wie Facebook oder Twitter), sind diese Informationen auch über diese Kanäle zu verbreiten. Bezüglich des Inhalts gilt das zum Mindestinhalt der Pressemitteilung Ausgeführte entsprechend. Die Darstellung muss an einer für die Verbraucher gut wahrnehmbaren Stelle erfolgen.

...

3. Auslegung des Art. 19 Abs. 2 VO (EG) Nr. 178/2002

  • Der Einzelhandel trägt gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Lebensmittelsicherheit dadurch bei, dass er u. a. an den Maßnahmen der Erzeuger, Verarbeiter, Hersteller und / oder der zuständigen Behörde mitarbeitet.
  • Diese „Mitarbeit“ umfasst u. a. die Pflicht des vom Rückruf konkret betroffenen Einzelhandels, Aushänge zu Rückrufen von Lieferanten in seinen Filialen anzubringen und die Ware aus dem Verkauf zu nehmen.
  • Der Aushang hat an einer für die Kunden gut sichtbaren Stelle (z. B. am Regal oder im Wartebereich der Kassen) und in einer gut wahrnehmbaren Gestaltung zu erfolgen.
  • Der Aushang hat die wesentlichen Bestandteile der Information der Öffentlichkeit zu enthalten (Name des Produkts, Farbfoto, Nettofüllmenge, Charge / Losnummer, MHD / Verbrauchsdatum, ggf. Identitätskennzeichen, sonstige aus Verbrauchersicht zweckdienliche Identifikationsangaben, genauer Grund für den Rückruf, genaue Angabe möglicher Folgen eines Verzehrs des gesundheitsgefährdenden Lebensmittels; ...).
  • Die Dauer des Aushangs beträgt in der Regel mindestens zwei Wochen.

..."

Der "Leitfaden zur Information der Öffentlichkeit bei gesundheitsgefährdenden Lebensmitteln" ist im Menüpunkt "Gesetze & mehr" verlinkt.

 


Formular


Die gem. Durchführungsverordnungen (EU) "2024/1435 vom 24. Mai 2024" und "2024/90426 vom 24. Juli 2024" für eine Rückrufanzeige vorgeschriebene Vorlage wurde erstmals durch die produktrueckrufe-Redaktion in eine praxistaugliche, makrofreie "Dokument­vorlage" (*.dotx) für MICROSOFT WORD umgesetzt. Mit Hilfe der zahlreichen, individuell(st) ausfüllbaren Formularfelder kann bei innerhalb kürzester Zeit kostengünstig ein rechtssicheres Dokument erzeugt werden, das für jegliche Kommunikation (als ) geeignet ist. Die Dokumentvorlage (= dotx-Datei) ist gegen eine angemessene "Spende" in lizensierter Originalversion erhältlich, auf Wunsch mit Unternehmens-/ Markenlogo sowie fremdsprachig (in Vorbereitung).